Statuten der Schweizer Schach Senioren

I. Zweck und Sitz
Artikel 1
Die Schweizer Schach Senioren (SSS) sind ein ideeller Verein im Sinne von Art. 60 & ff. ZGB und bezwecken die Pflege des Schachspiels im Seniorenalter. Der Verein hat seinen Sitz am Wohnort des Präsidenten.

II. Mitgliedschaft
Artikel 2
Mitglied werden können Damen und Herren, die das 60. Altersjahr im Beitrittsjahr vollenden. Die Mitgliedschaft in einer Sektion des Schweizerischen Schachbundes (SSB) oder die Einzelmitgliedschaft in diesem Verband ist grundsätzlich obligatorisch; der Vorstand kann aber Ausnahmen bewilligen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Für abgewiesene Bewerber besteht Rekursmöglichkeit an die Generalversammlung (GV). Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommen, werden vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen; ein Rekursrecht besteht nicht. Mitglieder, die sich inakzeptabel verhalten, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die GV zu.

III. Organe
Artikel 3
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Rechnungsrevisoren

1. Die Generalversammlung
Die Generalversammlung als oberstes Organ hat jedes Jahr im ersten Quartal stattzufinden. Die Einladung zur GV mit Traktandenliste erfolgt mit dem letzten Vereinsbulletin vom Vorjahr. Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung haben mindestens 10 Tage vor der GV begründet beim Präsidenten einzutreffen. Die GV fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht auf Antrag eine geheime Abstimmung beschlossen wird. Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann vom Vorstand oder schriftlich von einem Fünftel der Mitglieder (Art. 64 ZGB) unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden verlangt werden.
Der GV obliegen gemäss der jeweiligen Traktandenliste folgende Geschäfte:
  ›   Appell, Erstellen der Präsenzliste
  ›   Wahl der Stimmenzähler
  ›   Genehmigung des Protokolls der letzten GV
  ›   Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
  ›   Abnahme der Jahresrechnung, des Revisorenberichtes und des Budgets
      und Entlastung des Kassiers
  ›   Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  ›   Bekanntgabe der Mutationen
  ›   Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisoren
  ›   Festsetzung des Jahresprogramms
  ›   Statuten-Revision
  ›   Anträge der Mitglieder
  ›   Diverses

2. Der Vorstand
Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden durch die Generalversammlung jeweils für ein Jahr gewählt. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des direkt zu wählenden Präsidenten.
Die Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und erledigt sämtliche Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht der GV vorbehalten sind.
Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

3. Die Revisoren
Die 2 Revisoren und der Ersatzmann der Revisionsstelle werden von der Generalversammlung jeweils für ein Jahr gewählt. Ihre aktive Amtszeit ist auf maximal 5 Jahre beschränkt.
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstellen zuhanden der GV einen schriftlichen Bericht mit Antrag.

IV. Finanzen
Artikel 4
Die Jahresrechnung wird jeweils per 31. Dezember abgeschlossen. Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder. Der Verein kann überdies Turnierbeiträge erheben und Zuwendungen aller Art entgegennehmen. Bei Eintritt nach dem 30.September entfällt der Beitrag für das Eintrittsjahr.
Der Vorstand hat zusätzlich zu den im Rahmen des Budgets bewilligten finanziellen Mitteln einen Kredit zur Deckung von unvorhergesehenen Ausgaben von jährlich Fr. 1'000.- zur Verfügung.
Artikel 5
Der Verein verpflichtet sich rechtsverbindlich durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten mit einem zweiten Vorstandsmitglied.
Artikel 6
Für die finanziellen Verpflichtungen des Vereines haftet nur das Vereinsvermögen.

V. Allgemeines
Artikel 7
Die Auflösung des Vereines kann nur an einer ausschliesslich zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen GV durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden . Er darf nicht aufgelöst werden, solange sich mindestens 20 Mitglieder zur Weiterführung verpflichten.
Artikel 8
Die Vermögenswerte sind bei einer Auflösung des Vereins dem Vorstand des SSB treuhänderisch zu übergeben und sollen bei einer allfälligen Neugründung einer Vereinigung mit ähnlichem Zweck dieser ausgehändigt werden.
Artikel 9
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 31. Januar 2002. Sie wurden an der Generalversammlung vom 26. Januar 2006 genehmigt und in Kraft gesetzt.

Zürich/Uhwiesen, 26. Januar 2006

Der Präsident:     Karl Denzinger                        Der Aktuar:      Marcel Lüthi