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Statuten
der Schweizer Schach Senioren
I.
Zweck und Sitz
Artikel
1
Die Schweizer Schach Senioren (SSS) sind ein ideeller Verein im
Sinne von Art. 60 & ff. ZGB und bezwecken die Pflege des Schachspiels
im Seniorenalter. Der Verein hat seinen Sitz am Wohnort des Präsidenten.
II.
Mitgliedschaft
Artikel
2
Mitglied werden können Damen und Herren, die das 60. Altersjahr
im Beitrittsjahr vollenden. Die Mitgliedschaft in einer Sektion des
Schweizerischen Schachbundes (SSB) oder die Einzelmitgliedschaft in
diesem Verband ist grundsätzlich obligatorisch; der Vorstand kann
aber Ausnahmen bewilligen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Für abgewiesene Bewerber besteht Rekursmöglichkeit an die
Generalversammlung (GV). Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommen, werden vom
Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen; ein Rekursrecht besteht
nicht. Mitglieder, die sich inakzeptabel verhalten, können vom
Vorstand ausgeschlossen werden. Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht
an die GV zu.
III.
Organe
Artikel
3
Die
Organe des Vereins sind:
1.
Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Rechnungsrevisoren
1.
Die Generalversammlung
Die
Generalversammlung als oberstes Organ hat jedes Jahr im ersten Quartal
stattzufinden. Die Einladung zur GV mit Traktandenliste erfolgt mit
dem letzten Vereinsbulletin vom Vorjahr. Anträge der Mitglieder
an die Generalversammlung haben mindestens 10 Tage vor der GV begründet
beim Präsidenten einzutreffen. Die GV fasst ihre Beschlüsse
in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder,
sofern nicht auf Antrag eine geheime Abstimmung beschlossen wird. Die
Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann vom Vorstand
oder schriftlich von einem Fünftel der Mitglieder (Art. 64 ZGB)
unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden verlangt werden.
Der GV obliegen gemäss der jeweiligen Traktandenliste folgende
Geschäfte:
Appell, Erstellen der Präsenzliste
Wahl der Stimmenzähler
Genehmigung des Protokolls der letzten
GV
Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
Abnahme der Jahresrechnung, des
Revisorenberichtes und des Budgets
und Entlastung des Kassiers
Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Bekanntgabe der Mutationen
Wahl des Präsidenten, der übrigen
Vorstandsmitglieder und der Revisoren
Festsetzung des Jahresprogramms
Statuten-Revision
Anträge der Mitglieder
Diverses
2.
Der Vorstand
Der
Präsident und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden
durch die Generalversammlung jeweils für ein Jahr gewählt.
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und konstituiert
sich selbst, mit Ausnahme des direkt zu wählenden Präsidenten.
Die Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar. Der Vorstand
vertritt den Verein nach aussen und erledigt sämtliche Vereinsgeschäfte,
soweit sie nicht der GV vorbehalten sind.
Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit der Mehrheit
seiner Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Präsident.
3.
Die Revisoren
Die
2 Revisoren und der Ersatzmann der Revisionsstelle werden von der Generalversammlung
jeweils für ein Jahr gewählt. Ihre aktive Amtszeit ist auf
maximal 5 Jahre beschränkt.
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstellen zuhanden
der GV einen schriftlichen Bericht mit Antrag.
IV.
Finanzen
Artikel 4
Die Jahresrechnung wird jeweils per 31. Dezember abgeschlossen.
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über
die Beiträge der Mitglieder. Der Verein kann überdies Turnierbeiträge
erheben und Zuwendungen aller Art entgegennehmen. Bei Eintritt nach
dem 30.September entfällt der Beitrag für das Eintrittsjahr.
Der Vorstand hat zusätzlich zu den im Rahmen des Budgets bewilligten
finanziellen Mitteln einen Kredit zur Deckung von unvorhergesehenen
Ausgaben von jährlich Fr. 1'000.- zur Verfügung.
Artikel 5
Der Verein verpflichtet sich rechtsverbindlich durch die Kollektivunterschrift
des Präsidenten mit einem zweiten Vorstandsmitglied.
Artikel 6
Für die finanziellen Verpflichtungen des Vereines haftet nur
das Vereinsvermögen.
V.
Allgemeines
Artikel 7
Die Auflösung des Vereines kann nur an einer ausschliesslich
zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen GV durch die Mehrheit
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden . Er darf nicht aufgelöst
werden, solange sich mindestens 20 Mitglieder zur Weiterführung
verpflichten.
Artikel 8
Die Vermögenswerte sind bei einer Auflösung des Vereins
dem Vorstand des SSB treuhänderisch zu übergeben und sollen
bei einer allfälligen Neugründung einer Vereinigung mit ähnlichem
Zweck dieser ausgehändigt werden.
Artikel 9
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 31. Januar 2002. Sie wurden
an der Generalversammlung vom 26. Januar 2006 genehmigt und in Kraft
gesetzt.
Zürich/Uhwiesen,
26. Januar 2006
Der
Präsident: Karl Denzinger Der
Aktuar: Marcel Lüthi
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